Aus- und Weiterbildung

EU Berufskraftfahrer

Nach BKrQG, EG-Richtline 2003/59

Erwerb durch die Teilnahme an 35 Zeitstunden Unterricht alle 5 Jahre (ohne Prüfung) in Einheiten von
mindestens 7 Stunden ( z.B. 5 mal 7 Stunden)

 

Die erste Weiterbildung (35 Stunden) erfolgt:

  • Innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb der Grundqualifikation (sofern notwendig)
  • Bis einschließlich zum 09.09.2013 für alle gewerblichen Busfahrer
  • Bis einschließlich zum 09.09.2014 für alle gewerblichen LKW – Fahrer

 

Themen

Diese Themen schreibt der Gesetzgeber im Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) vor:

 

  1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf Grundlage der Sicherheitsregeln
    • Fahrphysik
    • Wirtschaftlichkeit
    • Sicherheitstraining
    • Ladungssicherung (LKW)
    • Fahrgastkomfort (Bus)

       

  2. Anwendung der Vorschriften
    • Sozialvorschriften
    • Vorschriften für den Personenverkehr (BOKraft, StVO, StVZO, PBFG)
    • Vorschriften für den Güterverkehr (Verträge, CMR, Frachtbrief)

       

  3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung und Logistik
    • Fitness
    • Verhalten in Notfällen
    • Image
    • Risiken des Straßenverkehrs
    • Arbeitsunfälle
    • Marktordnung (Bus)
    • Marktordnung (LKW)

 

 

Die Themen werden in 5 Module a 7 Stunden aufgeteilt.

Nachweis der ersten Weiterbildung

Fahrer und Fahrerinnen, die eine Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation erworben haben,
sind grundsätzlich 5 Jahre nach dem Erwerb der Qualifikation zur Vorlage ihrer ersten Weiterbildung
verpflichtet. Um diesem Personenkreis die Angleichung der Termine für die Weiterbildung an den Termin
der Verlängerung des Führerscheins zu ermöglichen, besteht für die erste Weiterbildung die Möglichkeit,
die Frist von 5 Jahren einmalig um 2 Jahre zu verkürzen oder zu verlängern.

 

Fahrer und Fahrerinnen, die keine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation absolvieren
müssen (sogenannte „Besitzständler“), sind grundsätzlich innerhalb der folgenden Fristen zur ersten
Weiterbildung verpflichtet:

 

  • Fahrer / Fahrerinnen von Bussen bis zum 10. September 2013 und
  • Fahrer / Fahrerinnen von Lkw bis zum 10. September 2014.

 

Um auch diesem Personenkreis die Angleichung der Termine für die Weiterbildung an den Termin der
Verlängerung des Führerscheins zu ermöglichen, ist auch hier für die erste Weiterbildung eine Übergangs-
regelung getroffen worden. Den Nachweis über die Weiterbildung muss dieser Personenkreis spätestens zu
folgenden Terminen vorlegen:

 

  • Fahrer / Fahrerinnen von Bussen bis zum 9. September 2015 und
  • Fahrer / Fahrerinnen von Lkw bis zum 9. September 2016.

 

Voraussetzung hierfür ist, dass die Geltungsdauer der entsprechenden Bus- bzw. Lkw-Klasse zwischen dem
10. September 2013/2014 und dem 9. September 2015/2016 endet.